Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 3 (Fn 4)
Anforderungen
(1) Für alle der Verordnung
unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten
Anforderungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können;
Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind;
3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden;
Im Regelfall müssen die Anlagen, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind, mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden. Auffangräume dürfen nur in Ausnahmefällen Abläufe haben, wenn sichergestellt ist, dass die im Schadensfall austretenden Stoffe zurückgehalten werden.
Das Rückhaltevolumen muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen.
Einwandige unterirdische Behälter in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Gasen und Flüssigkeiten sind unzulässig.
4. im Schadensfall anfallende Stoffgemische, die
wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten werden können.
Die Anlagenbeschreibung kann durch die im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie z.B. das Umweltmanagement gemäß der EG-Umweltaudit-VO oder die DIN EN ISO 14001) und / oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erstellenden Unterlagen, sofern diese die geforderten Angaben enthalten, ersetzt werden.
Bei Heizölverbraucheranlagen zur
Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt das Anbringen
des Merkblattes „Betriebs- und Verhaltensvorschriften für
Heizölverbraucheranlagen gemäß § 3 Abs. 4 VAwS“. Das Merkblatt ist enthalten in
den „Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS)“, die in der
Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht sind.
a) mit einer zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherung oder
b) bei Anlagen bis einschließlich 1 m3 mit einem
selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt wird.
GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 10. Juni 2004; geändert durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007; Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; VO vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012; Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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SGV. NRW. 77. |
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Inhaltsübersicht und § 7, und 17 geändert durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007. |
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§ 3 neu gefasst durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007. |
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§§ 6 und 9 entfallen durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007. |
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§§ 1, 2, 4, 5, 8, 10, 11, 12, 13, 15 und 16 zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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§ 14 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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§ 19 aufgehoben durch VO vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012. |