Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 3)
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester und flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen bis einschließlich 1 m3 sowie gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.

(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich,

1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn

a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem Auffangraum stehen und

b) Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und

c) Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 % des Anlagenvolumens zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;

sowie

2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind.

(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe mit einem Anlagenvolumen von mehr als 1 m³ sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine befestigte Fläche haben und die Stoffe in

1. dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder

2. geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können.

(4) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen sind auch dann einfacher oder herkömmlicher Art, wenn ein Sachverständiger nach § 11 für den Einzelfall bescheinigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen des § 3 erfüllt sind und der Betreiber die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt.

Dies gilt auch für Rohrleitungsanlagen, die keiner LAU- oder HBV-Anlage zugeordnet sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 10. Juni 2004; geändert durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007; Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; VO vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012; Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 7, und 17 geändert durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 4

§ 3 neu gefasst durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 5

§§ 6 und 9 entfallen durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 6

§§ 1, 2, 4, 5, 8, 10, 11, 12, 13, 15 und 16 zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 7

§ 14 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 8

§ 19 aufgehoben durch VO vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012.