Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 6)
Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte oder in Ausübung der Verpflichtungen nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten teilen den Trägern öffentlicher Belange rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit. Die Träger öffentlicher Belange sollen die von den Berechtigten gewählte geeignete Form der Zugänglichmachung wählen. Abweichungen hiervon sind nur in besonders begründeten Fällen statthaft. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält der Träger der öffentlichen Belange Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 1. Juli 2004; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 201.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 4

§ 2 Überschrift und einzigen Satz geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 5

§ 4 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 6

§ 5 Absatz 1 Satz 1 geändert und Absatz 2 Satz 1 und 2 ersetzt durch Satz 1 bis 3 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 7

§ 7 aufgehoben und § 8 umbenannt in § 7 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.