Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung von 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 262), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

 

§ 2
Prinzipien und anzuwendende Standards

(1) Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:

- Inhalte und Erscheinungsbild sind so zu gestalten, dass sie für alle wahrnehmbar sind.

- Die Benutzeroberflächen der Angebote sind so zu gestalten, dass sie für alle bedienbar sind.

- Inhalte und Bedienung sind so zu gestalten, dass sie allgemein verständlich sind.

- Die Umsetzung der Inhalte soll so erfolgen, dass sie mit heutigen und künftigen Technologien funktionieren.

(2) Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) gelten als barrierefrei, wenn die Grundsätze nach Absatz 1 insbesondere so umgesetzt wurden , dass die Angebote die Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich der Priorität II des Anhangs der BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV -) des Bundes erfüllen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 339, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.
Aufgehoben durch Verordnung von 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 262), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 201.