Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung von 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 262), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

 

§ 4
Umsetzungsfristen

Die Teile von in § 1 genannten Angeboten, die nach mehr als 8 Wochen nach In-Kraft-Treten (Stichtag) dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst freigeschaltet werden, sind gemäß dieser Verordnung zu erstellen. Dabei soll zumindest ein Zugangspfad zu diesen Angeboten oder deren wesentlichen Bestandteilen mit der Freischaltung die Anforderungen und Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Vor dem Stichtag veröffentlichte Angebote sind bis zum 31. Dezember 2005 gemäß dieser Verordnung zu gestalten, wenn sie sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 BGG NRW richten. Im Übrigen sind die Angebote, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Internet oder Intranet veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2008 gemäß dieser Verordnung zu gestalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 339, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.
Aufgehoben durch Verordnung von 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 262), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 201.