Historische SGV. NRW.
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§ 5
Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erhalten eine einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn ihnen am 9. Dezember 2023 ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsbezüge zugestanden hat. Die Sonderzahlung nach Satz 1 wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 1 800 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 neben ihren Versorgungsbezügen monatliche Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen nach Satz 1 werden in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 120 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
(3) Versorgungsbezüge im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das Ruhegehalt, das Witwengeld, das Witwergeld, das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag.
(4) Der Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung nach Absatz 1 und 2 richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte zum jeweiligen Stichtag Anspruch auf Versorgungsbezüge hat oder hatte.
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In Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 200). |
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