Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 12:39:34.

 

§ 2

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sollen bei der Ermittlung des Bedarfs an ambulanten Diensten, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie vollstationären Pflegeeinrichtungen die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen Planungshilfen berücksichtigen. Hierüber soll die Ermittlung des Bedarfs für alle pflegebedürftigen Personen möglich werden. Soweit die Planungshilfen hierzu nicht ausreichen, sind sie vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entsprechend weiterzuentwickeln.

(2) Bei der Ermittlung eines über den Bestand hinausgehenden Bedarfs sollen folgende Grundsätze gelten:

1. Ambulante Pflegedienste sowie Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben Vorrang vor vollstationären Pflegeeinrichtungen.

2. Wohngebietsnahe Pflegedienste und -einrichtungen sind an folgenden Kriterien auszurichten:

- Die Weiterentwicklung des pflegerischen Angebots muß die Pflege in der eigenen Häuslichkeit zum Ziel haben.

- Verbund- und Kombinationslösungen zwischen ambulanten Diensten, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie der komplementären Hilfen sind anzustreben. In diese Kooperationen sind ortsnahe vollstationäre Pflegeangebote einzubeziehen.

- Ambulante Pflegedienste sollen nur in den Bedarfsplan aufgenommen werden, wenn sie Tages-, Nacht- und Wochenenddienste gewährleisten. Dies kann auch durch Kooperation mit anderen Diensten sichergestellt werden.

- Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sollen im Bereich der pflegerischen Versorgung alter Menschen 12 bis 14, Einrichtungen der Kurzzeitpflege 6 bis 20 Plätze aufweisen. Solitäreinrichtungen der Tages- und Nachtpflege sollen mindestens 12, die der Kurzzeitpflege mindestens 15 Plätze aufweisen. Im Einzelfall kann diese Grenze unterschritten werden, wenn dies fachlich und wirtschaftlich vertretbar ist. Insgesamt ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

- Bei vollstationären Einrichtungen soll die Möglichkeit genutzt werden, durch eine zentrale Dienstleistungseinheit mehrere kleinere Einrichtungen im Verbund wirtschaftlich zu betreiben. Eine Zahl von 40 bis 80 Pflegeplätzen soll angestrebt werden. Im Einzelfall kann diese Grenze unterschritten werden, wenn dies fachlich und wirtschaftlich vertretbar ist. Insgesamt ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

3. Die Weiterentwicklung des pflegerischen Angebotes ist mit den Angeboten betreuten Wohnens und sonstigen Maßnahmen zur Sicherung der eigenen Häuslichkeit für Pflegebedürftige abzustimmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 196.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Fn2

SGV. NW. 820.

Fn3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).