Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.09.2000 15:31:58.

 

§ 6
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen sowie fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, im Aufgabengebiet ihrer Laufbahn selbständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung der Vollzugsaufgaben mitzuwirken.

(2) Der Beamte ist so auszubilden, daß er sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und seinen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffaßt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 231, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Satz 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.