Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.09.2000 15:31:58.

 

§ 11
Verantwortung für die Ausbildung,
Ausbildungsleiter, Lehrkräfte und Praxisanleiter

(1) Für die praktische Einführung und für die praktische Ausbildung ist der Anstaltsleiter, für die theoretische Ausbildung der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich.

(2) Der Präsident des Justizvollzugsamts bestellt für jede Justizvollzugsanstalt, in der Anwärter ausgebildet werden, auf Vorschlag des Anstaltsleiters mindestens einen Anstaltsbediensteten zum Ausbildungsleiter; dieser soll in der Regel der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes angehören. Der Anstaltsleiter bestimmt die Anstaltsbediensteten, die während der praktischen Einführung Unterricht erteilen (Lehrkräfte), und diejenigen, die den Anwärter am Arbeitsplatz ausbilden (Praxisanleiter).

(3) Der Ausbildungsleiter sorgt dafür, daß die praktische Einführung und die praktische Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er hat sich laufend über den Ausbildungsstand jedes ihm zugewiesenen Anwärters zu unterrichten. Er führt mit den Anwärtern regelmäßig - möglichst täglich - Auswertungsgespräche, in denen er insbesondere die anfallenden Aufgaben und die bei deren Erledigung jeweils zu beachtenden Vorschriften erörtert. Zu den Auswertungsgesprächen zieht er im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter andere Anstaltsbedienstete hinzu, soweit dies erforderlich ist.

(4) Der Praxisanleiter unterweist den Anwärter am Arbeitsplatz und leitet ihn an. Der Praxisanleiter ist verpflichtet, den Anwärter möglichst mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut zu machen.

(5) Mit der Ausbildung dürfen nur solche Anstaltsbedienstete betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 231, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Satz 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.