Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.09.2000 15:32:13.

 

§ 15
Beurteilung der Leistungen

(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts (§ 10 Abs. 2) - in der praktischen Ausbildung am Ende einer jeden Ausbildungsstation (§ 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3) - werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten - unter Berücksichtigung des praktischen Geschicks und des Geschicks zur Menschenbehandlung -, die Leistungen, der Stand der Ausbildung sowie die Persönlichkeit und Führung des Anwärters beurteilt. Die Beurteilung schließt - ausgenommen bei dem ersten Ausbildungsabschnitt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1) - mit einer Note gem. § 9 ab.

(2) Der Beurteilung werden bei der praktischen Ausbildung die am jeweiligen Arbeitsplatz gezeigten Leistungen einschließlich der Leistungen in den am Arbeitsplatz schriftlich zu erledigenden Aufgaben zugrunde gelegt. Schließt die Beurteilung einer Ausbildungsstation nicht mindestens mit der Note ,,ausreichend" ab, so ist diese Ausbildungsstation zu wiederholen. Von der Reihenfolge der Ausbildung (§ 10 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 2) kann erforderlichenfalls abgewichen werden.

(3) Beim Einführungslehrgang werden der Beurteilung die Leistungen in den Aufgabenfeldern I, II, III und IV (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11) zugrunde gelegt. Hierzu ist für jedes Fach in diesen Aufgabenfeldern eine Note zu bilden. Für die Feststellung der schriftlichen Leistungen sind nur die in den Fächern unter Aufsicht gefertigten Arbeiten (§ 14 Abs. 6 Satz 1) zu berücksichtigen. Ergibt sich für die Aufgabenfelder I bis IV oder für das Aufgabenfeld I oder für das Aufgabenfeld II nicht mindestens insgesamt die Note ,,ausreichend", so gilt der Einführungslehrgang als nicht bestanden. In diesem Fall hat sich der Anwärter in den Fächern, in denen seine Leistungen mit weniger als der Note ,,ausreichend" bewertet wurden, innerhalb von 3 Monaten einer schriftlichen und mündlichen Nachprüfung zu unterziehen. War die Gesamtnote der Aufgabenfelder I bis IV ,,ausreichend", nicht jedoch die Gesamtnote des Aufgabenfeldes I oder des Aufgabenfeldes II, so erfolgt die Nachprüfung nur in den mit weniger als ,,ausreichend" bewerteten Fächern des Aufgabenfeldes I bzw. des Aufgabenfeldes II. Erlangt der Anwärter bei der Nachprüfung in den Aufgabenfeldern I bis IV bzw. in dem Aufgabenfeld I bzw. in dem Aufgabenfeld II nicht mindestens insgesamt die Note ,,ausreichend", ist er aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen (§ 8 Abs. 1 Buchstabe b).

(4) Absatz 3 Satz 1 bis Satz 4 gilt für die Beurteilung der im Abschlußlehrgang erbrachten Leistungen entsprechend mit der Maßgabe, daß der Anwärter auch dann, wenn der Abschlußlehrgang als nicht bestanden gilt, Gelegenheit zur Teilnahme an der Laufbahnprüfung erhält.

(5) Jede Beurteilung ist dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen und mit ihm zu besprechen. Die Beurteilungen sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Anwärters - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

III.
Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 452, geändert durch Art. III d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.