Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 06.03.2002 11:12:07.

 

§ 14 (Fn 13)
Leistungsnachweise und Studiennoten

(1) Bis zum Beginn des Studienabschnitts III haben die Studentinnen und Studenten sieben Leistungsnachweise durch Klausurarbeiten zu erbringen. Bis zum Beginn des Studienabschnitts V haben sie fünf Leistungsnachweise durch Klausurarbeiten und bis zum Studienabschnitt VI fünf weitere Leistungsnachweise durch zwei Klausurarbeiten und eine Projekt-/Seminararbeit (= drei Leistungsnachweise) zu erbringen. Die Themen der Klausurarbeiten bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule. Für jede Klausurarbeit sind drei Zeitstunden vorzusehen; die Frist, nach deren Ablauf die Projekt-/Seminararbeiten abzugeben sind, setzt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule fest. Für Leistungsnachweise gilt sinngemäß § 20 Abs. 2 bis 5, 7 und 8. An die Stelle des Prüfungsamtes tritt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule.

(2) Die Leistungsnachweise sind mit einer der in § 21 Abs. 1 genannten Noten und einem der genannten Punkte zu bewerten. Bescheinigungen über die Leistungsnachweise sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

(3) Bis zum Beginn des fachwissenschaftlichen Studienabschnitts III haben die Studentinnen und Studenten (Direkteinstieg) nachzuweisen, daß ihre Studienleistungen den Mindestanforderungen entsprechen. Das ist der Fall, wenn der Durchschnitt (§ 21 Abs. 3) der vorgeschriebenen Leistungsnachweise mindestens 5,00 Punkte erreicht und mindestens vier Leistungsnachweise mit mindestens ,,ausreichend" bewertet sind. Genügen die Studentinnen und Studenten diesen Anforderungen nicht, haben sie einmal Gelegenheit, einen Leistungsnachweis, der schlechter als "ausreichend" bewertet ist, zu wiederholen. Die Studentinnen und Studenten, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen oder bei der Wiederholung keine den Mindestanforderungen entsprechende Studienleistung nachweisen, setzen ihre Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang fort.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die auch nach Fortsetzung der Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang nicht den Mindestanforderungen entsprechende Studienleistungen nachweisen, sind zu entlassen.

§ 15
Fachpraktische Studienzeit

Die fachpraktische Studienzeit gliedert sich wie folgt:

Einführungspraktikum

1 Woche

Studienabschnitt II

19 Wochen

Studienabschnitt IV

32 Wochen

Studienabschnitt V

18 Wochen

Projektstudium, in dieser Zeit findet parallel ein fachtheoretisches Studium mit 8 Wochenstunden statt

Abschlußpraktikum

8 Wochen

Während dieser Zeit sollen die in den vorausgegangenen fachwissenschaftlichen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in polizeiliches Handeln umgesetzt und die dafür erforderlichen Arbeitstechniken vermittelt werden. Die Einstellungsbehörde weist die Studentinnen und Studenten dementsprechend der ausbildenden Stelle zu. Ihnen ist unverzüglich nach Beginn der Ausbildung ein Ausbildungsplan über die fachpraktischen Studienabschnitte auszuhändigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 170, geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356; ber. S. 418), 6.5.1998 (GV. NW. S. 385), 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63), 7.8.2000 (GV. NRW. S. 562).
Aufgehoben durch Neufassung v. 14.8.2001 (GV. NRW. S. 506).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 2, § 3 und § 4 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 4

§ 5, § 7 und § 8 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 5

§ 12 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 6

§ 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 7

§ 26 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 8

§ 27 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 9

SGV. NW. 203012.

Fn 10

§ 31 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 11

GV. NW. ausgegeben am 27. März 1995.

Fn 12

§13 und § 17 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 13

§ 14 und § 16 zuletzt geändert durch VO v. 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63); in Kraft getreten am 22. Februar 2000.

Fn 14

§ 25 geändert durch VO v. 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63); in Kraft getreten am 22. Februar 2000.

Fn 15

§ 16 a eingefügt durch VO v. 7.8.2000 (GV. NRW. S. 562); in Kraft getreten am 1. September 2000.