Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 06.03.2002 11:12:07.

 

§ 20 (Fn 6)
Durchführung

(1) Das Prüfungsamt setzt die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und gibt die Termine der schriftlichen Prüfung vor Abschluß des fachwissenschaftlichen Studienabschnitts VI bekannt. Termine der mündlichen Prüfung können in begründeten Einzelfällen auch für Zeitpunkte nach Ablauf der Ausbildung festgesetzt werden.

(2) Sind Kandidatinnen oder Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten gehindert, so haben sie dies nachzuweisen.

(3) Kandidatinnen oder Kandidaten können in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(4) Brechen Kandidatinnen oder Kandidaten aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(5) Klausurarbeiten, zu denen Kandidatinnen oder Kandidaten ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen oder deren Lösung sie ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeben, werden mit der Note ,,ungenügend" und 0 Punkten bewertet.

(6) Erscheinen Kandidatinnen oder Kandidaten ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Kandidatinnen oder Kandidaten, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können die Aufsichtsführenden von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternehmen die Kandidatinnen oder Kandidaten bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtsführenden dies in ihrer Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten.

(8) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Prüfungsamt. Es bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend" und 0 Punkten. In besonderen Fällen kann es nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstage mehr als drei Jahre vergangen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 170, geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356; ber. S. 418), 6.5.1998 (GV. NW. S. 385), 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63), 7.8.2000 (GV. NRW. S. 562).
Aufgehoben durch Neufassung v. 14.8.2001 (GV. NRW. S. 506).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 2, § 3 und § 4 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 4

§ 5, § 7 und § 8 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 5

§ 12 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 6

§ 20 Abs. 5 und § 21 Abs. 2 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 7

§ 26 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 8

§ 27 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 356); in Kraft getreten am 20. September 1996.

Fn 9

SGV. NW. 203012.

Fn 10

§ 31 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 11

GV. NW. ausgegeben am 27. März 1995.

Fn 12

§13 und § 17 zuletzt geändert durch VO v. 6.5.1998 (GV. NW. S. 385); in Kraft getreten am 5. Juni 1998.

Fn 13

§ 14 und § 16 zuletzt geändert durch VO v. 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63); in Kraft getreten am 22. Februar 2000.

Fn 14

§ 25 geändert durch VO v. 3.2.2000 (GV. NRW. S. 63); in Kraft getreten am 22. Februar 2000.

Fn 15

§ 16 a eingefügt durch VO v. 7.8.2000 (GV. NRW. S. 562); in Kraft getreten am 1. September 2000.