Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.06.2004 14:08:49.

 

§ 7
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf

die Regierungspräsidenten,

das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung,

das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und die dort genannte Einrichtung übertragen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 541.Aufgehoben durch VO v. 27.3.2001 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 18. April 2001.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. August 1979.