Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 20 (Fn 4)
Berufspraktikum

(1) Die staatliche Anerkennung als Familienpfleger/in setzt neben der erfolgreichen Abschlußprüfung ein einjähriges Berufspraktikum in einem Arbeitsverhältnis in Einrichtungen der Familienpflege oder in anderen Bereichen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsfeldes eingeübt werden können, voraus. Das Berufspraktikum ist spätestens ein Jahr nach der Abschlußprüfung anzutreten. Diese Frist kann durch die Bezirksregierung um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dem rechtzeitigen Antritt des Berufspraktikums Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige von dem/der Familienpfleger/in nicht zu vertretende zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Das Berufspraktikum soll Gelegenheit zur fachlichen und persönlichen Bewährung in der Praxis der künftigen Berufsarbeit geben. Dabei muß in den jeweiligen Ausbildungsstätten eine fachgerechte Anleitung durch staatlich anerkannte Familienpfleger/innen oder eine Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung sichergestellt sein. Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die die staatliche Anerkennung als Familienpfleger/in in der Landwirtschaft anstreben und die keine abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafter/in mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder Landwirt/in nachweisen, sollen vier bis sechs Monate ihres Berufspraktikums in landwirtschaftlichen Haushalten ableisten.

(3) Die Berufspraktikanten/Berufspraktikantinnen werden während des Praktikums von dem zuvor besuchten Fachseminar fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung erstreckt sich auf Praktikumbesuche, Veranstaltungen zur Vertiefung der Kenntnisse und zum Erfahrungsaustausch sowie ein Abschlusskolloquium.

(4) Nach erfolgreicher Ableistung des Berufspraktikums kann die staatliche Anerkennung bei der für das Fachseminar zuständigen Bezirksregierung unter Beifügung einer Bescheinigung des Leiters/der Leiterin des Fachseminars nach dem Muster der Anlage 3 beantragt werden. (Anlage 3)

(5) Wird das Berufspraktikum ohne Erfolg abgeleistet, kann es einmal wiederholt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.