Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:06:44.

 

§ 12
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nachträglich bekannt, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung als nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der Beendigung der Prüfung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.