Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 11:51:26.

 

§ 14
Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist schriftlich an das zuständige Prüfungsamt zu richten. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die beiden regelmäßigen Termine für die Antragstellung fest. Für Prüflinge, die bereits Prüfungsteile abgelegt haben, bestimmt das Prüfungsamt zusätzliche Termine.

(2) In dem Antrag ist anzugeben,

1. für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,

2. in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,

3. in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem Bereich die schriftliche Hausarbeit angefertigt werden soll,

für das Lehramt für die Primarstufe, ob die Hausarbeit im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft und in welchem Bereich die Hausarbeit angefertigt werden soll,

für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ob die Hausarbeit in einem der zu Nummer 2 genannten Fächer oder in Erziehungswissenschaft und in welchem Bereich die Hausarbeit angefertigt werden soll,

für das Lehramt für Sonderpädagogik gegebenenfalls, in welchem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe die Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden soll,

4. ob im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe anstelle der schriftlichen Hausarbeit angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis,

5. welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagen wird; § 9 Abs. 10 bleibt unberührt,

6. welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule - abgesehen von § 11 Abs. 2 Satz 3 - für die einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,

7. gegebenenfalls, welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung für die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,

8. welche Teilgebiete und gegebenenfalls welche Schwerpunkte nach Maßgabe des Dritten Teils dieser Verordnung für die einzelne Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 benannt werden,

9. ob die Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls wann und wo die Zulassung bereits beantragt wurde,

10. ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden worden ist,

11. gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen Schwerbehinderung oder wegen Körperbehinderung beantragt wird,

12. gegebenenfalls, ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird,

13. für das Lehramt für die Sekundarstufe I gegebenenfalls, in welchem Unterrichtsfach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden soll.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) In dem Antrag ist anzugeben,

1. für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,

2. in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,

3. in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem Teilgebiet die schriftliche Hausarbeit angefertigt werden soll; beim Lehramt für die Primarstufe und beim Lehramt für die Sekundarstufe I gegebenenfalls, ob die schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt werden soll,

4. ob im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe anstelle der schriftlichen Hausarbeit angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis,

5. welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagen wird; § 9 Abs. 10 bleibt unberührt,

6. ob die Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls, wann und wo die Zulassung bereits beantragt wurde,

7. ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden worden ist,

8. gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen Schwerbehinderung oder wegen Körperbehinderung beantragt wird.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild,

3. der Nachweis der Hochschulreife,

4. der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Grundstudiums, gegebenenfalls der Zwischenprüfung,

5. der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 5 Abs. 1,

6. der Nachweis der schulpraktischen Studien gemäß § 6,

7. die Leistungsnachweise gemäß § 8,

8. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Prüfung,

9. gegebenenfalls der Nachweis von Praktika,

10. gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über die Hochschulabschlußprüfung, aus der Prüfungsleistungen in der abzulegenden Prüfung anerkannt werden sollen,

11. gegebenenfalls ein Exemplar der Arbeit, die anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,

12. gegebenenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 4,

13. gegebenenfalls der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft oder Körperbehinderung,

14. gegebenenfalls für das Lehramt für die Sekundarstufe I die Begründung für die Anfertigung der Hausarbeit in Erziehungswissenschaft.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild,

3. der Nachweis der Hochschulreife,

4. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfungen und der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums in Erziehungswissenschaft und gegebenenfalls in den weiteren Unterrichtsfächern des Lehramtes für die Primarstufe,

5. der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird,

6. ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, und ein qualifizierter Studiennachweis gemäß § 8,

7. gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über die Hochschulabschlußprüfung, aus der Prüfungsleistungen für die abzulegende Prüfung anerkannt werden sollen,

8. gegebenenfalls ein Exemplar der Arbeit, die anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,

9. gegebenenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 4,

10. gegebenenfalls der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Körperbehinderung,

11. gegebenenfalls für das Lehramt für die Sekundarstufe I die Begründung für die Anfertigung der Hausarbeit in Erziehungswissenschaft.

(4) Sofern zu Absatz 2 Nr. 3, 5, 6, 7 oder 13 keine Angaben gemacht werden, entscheidet das Prüfungsamt.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(4) Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 vollständig erfüllt, spricht das Prüfungsamt in schriftlicher Form die Zulassung zur Prüfung aus und leitet gleichzeitig das Verfahren nach § 17 Abs. 2 ein. Die Zulassung zur Prüfung muß versagt werden, wenn das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder eine entsprechende schulformbezogene Prüfung (Absatz 2 Nr. 7) nicht bestanden worden ist.

(5) Für den Antrag auf Zulassung zu einer auf zwei Lehrämter bezogenen Ersten Staatsprüfung finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 754, ber. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524), 14.9.2000 (GV. NRW. S. 647).Aufgehoben durch VO v. 27.3.2003 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 1. Oktober 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 17 Abs. 3 ber. GV. NW. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996..

Fn 4

Vgl. § 14 Abs. 2 LABG

Fn 5

Für Studierende, die sich im Wintersemester 1984/85 im Land Nordrhein-Westfalen in einem Lehramtsstudium befanden, gilt § 61 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527).

Fn 6

§ 9 Abs. 6 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 7

§ 10 Abs. 3 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 8

§ 15 und § 16 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 9

§ 19 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 10

§ 31 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 11

§ 41 und § 43 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 12

§ 55 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 13

§ 61 Abs. 7 gestrichen mit Wirkung v. 29. Dezember 1996 durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524).

Fn 14

§ 62 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 15

Neufassungen, die nur anwendbar sind auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben:

§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, § 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 bis 5, § 33 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 bis 5, § 38 Abs. 2 und 4, § 39, § 40, § 41, § 44 Abs. 2, 4 und 5, § 45 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1, 4 bis 7, § 51 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 3, § 53, § 54 Abs. 1

Fn 16

Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166) mit Ausnahme der neugefaßten Vorschriften, die nur auf Studierende anwendbar sind, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben; vgl. Fußnote (Fn 15)