Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 11:51:26.

 

§ 57
Anerkennung von Prüfungsleistungen
aus Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter (§ 4 LABG)

(1) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

1.

Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,

2.

a)

Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach oder Lernbereich der Primarstufe,

b)

Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach der Sekundarstufe I,

c)

Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach der Sekundarstufe II.

Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ist eine auf die Primarstufe bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(2) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

1. Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,

2. Prüfungsleistungen in einem mit § 37 Abs. 1 übereinstimmenden Unterrichtsfach, die in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im Schwerpunktfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II erbracht worden sind.

Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ist eine auf die Sekundarstufe I bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

1.

Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,

2.

a)

Prüfungsleistungen in einer mit § 43 Abs. 5 übereinstimmenden ersten sonderpädagogischen Fachrichtung,

b)

Prüfungsleistungen in einem mit § 43 Abs. 2 übereinstimmenden Unterrichtsfach der Sekundarstufe I.

Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ist eine auf die Sekundarstufe II bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Die Zahl der Prüfungsteilgebiete, die nicht mit den Prüfungsteilgebieten der vorangegangenen Prüfung für die Sekundarstufe I übereinstimmen dürfen, ist dabei um eines zu verringern. Die Prüfung ist ausschließlich auf die Anforderungen der Sekundarstufe II auszurichten. Sofern eine fachpraktische Prüfung gefordert wird, bleibt diese Verpflichtung unberührt.

(4) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

1.

Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,

2.

a)

Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a übereinstimmenden Unterrichtsfach der Primarstufe,

b)

Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b übereinstimmenden Lernbereich der Primarstufe,

c)

Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c übereinstimmenden Schwerpunktfach der Primarstufe oder Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II oder in einer geeigneten beruflichen Fachrichtung der Sekundarstufe II,

d)

Prüfungsleistungen in einer mit § 50 Abs. 1 Nr. 1 übereinstimmenden sonderpädagogischen Fachrichtung.

(5) Die Arbeiten unter Aufsicht gemäß Absatz 1 und 2 sind vornehmlich fachdidaktisch, die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 überwiegend fachwissenschaftlich auszurichten. Der Arbeit unter Aufsicht gehen entsprechende Studien gemäß § 2 LABG voraus; der Umfang dieser Studien hängt von dem Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab. Im Falle des Absatz 3 sind zwei fachwissenschaftliche Leistungsnachweise des Hauptstudiums und ein qualifizierter Studiennachweis für die Sekundarstufe II zu erwerben. In Fällen, in denen keine Arbeit unter Aufsicht gefordert ist, kann die Anerkennung von dem Nachweis zusätzlicher fachwissenschaftlicher oder fachdidaktischer Studien abhängig gemacht werden.

(6) Die Note in Erziehungswissenschaft ist zu übernehmen. Dies gilt auch für die Note im Fach, sofern keine zusätzlichen Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Sind zusätzliche Prüfungsleistungen zu erbringen und sind diese jeweils mindestens mit der Note ,,ausreichend" (4,0) bewertet worden, so ist die Note im Fach bei gleicher Gewichtung aus der ursprünglichen Note und der Note für die zusätzlich erbrachte Prüfungsleistung zu bilden; im Falle mehrerer zusätzlicher Prüfungsleistungen ist deren Durchschnitt bei gleicher Gewichtung zu errechnen und der Notenbildung zugrunde zu legen.

(7) Die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung können einmal wiederholt werden. §§ 18 bis 20 finden entsprechende Anwendung.

(8) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 7 trifft das zuständige Prüfungsamt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 754, ber. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524), 14.9.2000 (GV. NRW. S. 647).Aufgehoben durch VO v. 27.3.2003 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 1. Oktober 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 17 Abs. 3 ber. GV. NW. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996..

Fn 4

Vgl. § 14 Abs. 2 LABG

Fn 5

Für Studierende, die sich im Wintersemester 1984/85 im Land Nordrhein-Westfalen in einem Lehramtsstudium befanden, gilt § 61 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527).

Fn 6

§ 9 Abs. 6 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 7

§ 10 Abs. 3 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 8

§ 15 und § 16 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 9

§ 19 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 10

§ 31 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 11

§ 41 und § 43 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 12

§ 55 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 13

§ 61 Abs. 7 gestrichen mit Wirkung v. 29. Dezember 1996 durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524).

Fn 14

§ 62 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 15

Neufassungen, die nur anwendbar sind auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben:

§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, § 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 bis 5, § 33 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 bis 5, § 38 Abs. 2 und 4, § 39, § 40, § 41, § 44 Abs. 2, 4 und 5, § 45 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1, 4 bis 7, § 51 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 3, § 53, § 54 Abs. 1

Fn 16

Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166) mit Ausnahme der neugefaßten Vorschriften, die nur auf Studierende anwendbar sind, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben; vgl. Fußnote (Fn 15)