Historische SGV. NRW.

2 / 64

Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR in dem Haushaltsjahr (§ 34 Abs. 1 WDR-Gesetz).

(2) An die Ansätze des Haushaltsplans ist der Intendant nach Maßgabe dieser Finanzordnung gebunden. Hiervon bleibt die Regelung des § 36 WDR-Gesetz unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.