Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 5
Gliederung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.

(2) Im Betriebshaushaltsplan sind mindestens gesondert auszuweisen

a) als Erträge

Betriebserträge

Außerordentliche Erträge

b) als Aufwendungen

Personalaufwendungen

Sachaufwendungen

Abschreibungen, Steuern und sonstige Abgaben

Außerordentliche Aufwendungen.

Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.

(3) Der Finanzplan ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen

a) als Mittelaufbringung

Überschuß der Erträge über die Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan

Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen

Darlehensrückflüsse

Zuführungen zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Abnahme des Programmvermögens

Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen)

b) als Mittelverwendung

Überschuß der Aufwendungen über die Erträge im Betriebshaushaltsplan

Investitionen in das Sachanlagevermögen

Darlehensgewährungen

Auflösungen der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Zunahme des Programmvermögens.

Die einzelnen Positionen sind in dem Einzelplan der Mittelaufbringung und in dem Einzelplan der Mittelverwendung zusammenzufassen.

(4) Die Einzelpläne können in Kapitel eingeteilt werden, die im Betriebshaushaltsplan nach Kostenstellen, Ertrags- und Aufwandsarten oder nach der Programmentstehung gegliedert werden.

Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.