Historische SGV. NRW.
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§ 7
Erläuterungen des Haushaltsplans
(1) Im Haushaltsplan sind alle Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des § 6 Abs. 1 vermittelt wird.
(2) Änderungen der Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben und zu erläutern; ihr Einfluß auf die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Haushaltsjahr ist gesondert darzustellen.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60). |
SGV. NW. 2251. |
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§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |