Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 7
Erläuterungen des Haushaltsplans

(1) Im Haushaltsplan sind alle Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des § 6 Abs. 1 vermittelt wird.

(2) Änderungen der Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben und zu erläutern; ihr Einfluß auf die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Haushaltsjahr ist gesondert darzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.