Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 13
Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Die Mittelbewirtschafter des WDR (§ 29 Abs. 1) haben dem Verwaltungsdirektor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen vorzulegen.

(2) Der Verwaltungsdirektor bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge.

(3) Der Verwaltungsdirektor prüft die Voranschläge. Soweit erforderlich, kann er die Voranschläge ändern. Den betroffenen Mittelbewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben. Der Verwaltungsdirektor bereitet für den Intendanten den Entwurf des Haushaltsplans vor.

(4) Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans möglichst bis zum 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres zu. Gleichzeitig gibt er ihn dem Rundfunkrat zur Kenntnis.

(5) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte II bis VI entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.