Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 17
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel

Im Betriebshaushaltsplan können in angemessener Höhe

1. Verfügungsmittel des Intendanten,

2. Verstärkungsmittel

veranschlagt werden.

Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.