Historische SGV. NRW.
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§ 17
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel
Im Betriebshaushaltsplan können in angemessener Höhe
1. Verfügungsmittel des Intendanten,
2. Verstärkungsmittel
veranschlagt werden.
Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60). |
SGV. NW. 2251. |
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§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |