Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 18
Kalkulatorische Erträge und Aufwendungen

(1) Zu den im Betriebshaushaltsplan zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen (§ 15) gehören auch die Erträge und Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nur aufgrund von Schätzungen kalkuliert werden können.

(2) Soweit kalkulatorische Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 die veranschlagten Soll-Ansätze überschreiten, gelten sie nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Abs. 1 bis 3 WDR-Gesetz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.