Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 23
Übertragbarkeit

(1) Im Betriebshaushaltsplan können Haushaltsmittel für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Die übertragenen Mittel bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.

(2) Im Finanzplan sind nicht verausgabte Haushaltsmittel für Investitionen übertragbar.

Soweit sie übertragen worden sind, bleiben sie bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen von technischen Einrichtungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluß des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen wurde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.