Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 27
Ausgleich des Betriebshaushaltsplans

(1) Der Betriebshaushaltsplan muß ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.

(2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuß dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung zuzuführen.

(3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung auszugleichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.