Historische SGV. NRW.

28 / 64

Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 28
Ausgleich des Finanzplans

(1) Der Finanzplan muß ein ausgeglichenes Ergebnis ausweisen.

(2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der Mittelverwendung, so ist der sich ergebende Überschuß der Allgemeinen Ausgleichsrücklage zuzuführen, soweit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 vorliegen. Verbleibende Überschüsse sind gemäß § 48 Abs. 2 WDR-Gesetz zu verwenden.

(3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der Mittelaufbringung, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus der Allgemeinen Ausgleichsrücklage auszugleichen.

Verbleibende Fehlbeträge können durch aufzunehmende Kredite ausgeglichen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 vorliegen.

Abschnitt VII

Vollzug des Haushaltsplans

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.