Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 29
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

(1) Der Verwaltungsdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Intendanten die Mittelbewirtschafter für die einzelnen Direktionen. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.

(2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.

(3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann der Verwaltungsdirektor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.

(4) Zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs kann der Verwaltungsdirektor den Mittelbewirtschaftern Weisungen erteilen. Soweit dadurch erhebliche Änderungen in der Mittelbewirtschaftung für einzelne Direktionen eintreten würden, hat der Verwaltungsdirektor Einvernehmen mit dem Intendanten über die Maßnahmen herzustellen.

(5) Wenn ein Mitarbeiter des WDR vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach Absatz 2 erforderliche Maßnahme unterläßt oder eine entgegenstehende Maßnahme veranlaßt, so ist er zum Schadensersatz gegenüber dem WDR verpflichtet.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Mitarbeiter zur Abwendung eines Schadens für den WDR sofort handeln mußte und nicht über das gebotene Maß hinausgegangen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.