Historische SGV. NRW.
32 / 64 |
§ 32
Überplanmäßiger Stellenbedarf
(1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen außerhalb des Haushaltsplans ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.
(2) Der Intendant legt diesen über- oder außerplanmäßigen Planstellenbedarf gemäß Absatz 1 dem Verwaltungsrat zur Prüfung vor.
(3) Der Verwaltungsrat leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zur Entscheidung zu.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60). |
SGV. NW. 2251. |
|
§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |