Historische SGV. NRW.

40 / 64

Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 40
Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses,
Vorlagefrist

(1) Der Jahresabschluß des WDR besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind (§ 41 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz).

(2) Der Jahresabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so zu erläutern, daß er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des WDR vermittelt.

(3) Jahresabschluß und Geschäftsbericht sind vom Intendanten möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres dem Verwaltungsrat vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.