Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 42
Gliederung und Inhalt der Vermögensrechnung

Die Vermögensrechnung ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:

Aktivseite:

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere

IV. Flüssige Mittel

C. Rechnungsabgrenzungsposten

Passivseite:

A. Eigenkapital

davon:

Allgemeine Ausgleichsrücklage

Sonderrücklagen

Haushaltsreste

B. Rückstellungen

C. Verbindlichkeiten

D. Rechnungsabgrenzungsposten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.