Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 43
Ergänzende Vorschriften zur Gliederung
der Vermögensrechnung

(1) Für die Gliederung der Vermögensrechnung gilt außerdem folgendes:

1. Ist das Eigenkapital aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Jahresbilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung ,,Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

2. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind in der Regel jeweils als solche gesondert auszuweisen. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden.

3. Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Sind unter dem Posten ,,Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, erläutert werden. Nicht abgerechnete Leistungen sind unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

4. Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Sind unter dem Posten ,,Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.

(2) Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist in der Vermögensrechnung oder in einem Anhang darzustellen und zu erläutern. Dabei sind, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist, die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge und Umbuchungen des Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen und Zuschreibungen jeweils in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Haushaltsjahres sind entweder in der Vermögensrechnung bei den betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(3) Der Betrag einer wegen des allgemeinen Kreditrisikos bei Forderungen vorgenommenen Pauschalwertberichtigung ist entweder bei dem entsprechenden Posten der Vermögensrechnung zu vermerken oder im Anhang anzugeben; die Pauschalwertberichtigung ist nur in Form der Abschreibung zulässig.

(4) Veränderungen der einzelnen Posten des Eigenkapitals, die nicht im Rahmen der Darstellung der Verwendung des Ergebnisses anzugeben sind, sind in der Vermögensrechnung oder in einem Anhang darzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.