Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 46
Beteiligungen

Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem WDR bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch Herstellung einer Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Hiervon bleibt die Regelung des § 47 WDR-Gesetz unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.