Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 49
Eigenkapital, Rücklagen und Haushaltsreste

(1) Das in der Vermögensrechnung auszuweisende Eigenkapital entspricht insbesondere den im Anlagevermögen und im Umlaufvermögen gebundenen eigenen Mitteln.

Außerdem enthält es die Mittel der Allgemeinen Ausgleichsrücklage, der Sonderrücklagen und der Haushaltsreste. Diese Posten sind unter dem Eigenkapital nachrichtlich in der Vermögensrechnung nachzuweisen.

(2) Zugänge zum bzw. Entnahmen aus dem Eigenkapital sind die Beträge, die sich aus der Betriebshaushaltsrechnung als Überschuß der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge ergeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.