Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 51
Verbindlichkeiten

(1) Zu den Verbindlichkeiten gehören Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit diese Anzahlungen nicht von dem Posten ,,Vorräte" offen abgesetzt werden, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen Verbindlichkeiten einschließlich der Verbindlichkeiten aus Steuern und der Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.

(2) Rücklagen, Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen nicht als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.