Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 52
Allgemeine Grundsätze der Bewertung

(1) Die Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Die jeweils für die Rundfunkanstalten vorgesehenen Bewertungsmaßstäbe sind zu beachten. Insbesondere gilt folgendes:

1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

2. Die Fortsetzung der Tätigkeit des WDR ist zu unterstellen, solange von dieser Unterstellung ausgegangen werden kann.

3. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten; namentlich sind

a) nur die am Abschlußstichtag realisierten Gewinne auszuweisen,

b) vorhersehbare Risiken und Verluste, die in dem Haushaltsjahr oder in einem früheren Haushaltsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind.

(2) Aufwendungen und Erträge für das Haushaltsjahr, auf das sich der Jahresabschluß bezieht, sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Einnahme zu berücksichtigen.

(3) Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände sind einzeln zu bewerten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.