Historische SGV. NRW.
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§ 55
Wertansätze der Vermögensgegenstände
des Umlaufvermögens
(1) Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen (§ 56), anzusetzen.
(2) Auf die Feststellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist § 53 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. Die Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60). |
SGV. NW. 2251. |
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§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |