Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 55
Wertansätze der Vermögensgegenstände
des Umlaufvermögens

(1) Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen (§ 56), anzusetzen.

(2) Auf die Feststellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist § 53 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. Die Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.