Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 57
Wertansätze von Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen sind zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen; § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt. Rückstellungen sind in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.