Historische SGV. NRW.
57 / 64 |
§ 57
Wertansätze von Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen sind zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen; § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt. Rückstellungen sind in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60). |
SGV. NW. 2251. |
|
§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |