Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 58
Inhalt des Geschäftsberichts

(1) Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des WDR zutreffend darzustellen.

(2) Im Geschäftsbericht sind insbesondere zu erläutern

1. der Jahresabschluß,

2. die Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse des WDR,

3. die Beziehungen des WDR zu den Beteiligungsunternehmen,

4. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.

(3) Im Geschäftsbericht sind der Intendant sowie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats, auch die im Haushaltsjahr oder später ausgeschiedenen, namentlich anzugeben. Die Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats und ihre Stellvertreter sind als solche zu bezeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.