Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 60
Bedeutung und Inhalt des
Mittelfristigen Finanzplans, Vorlagefrist

(1) Der WDR hat einen Mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen. Das erste Planjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der Mittelfristige Finanzplan ist der Haushalts- und Wirtschaftsführung für diesen Zeitraum zugrundezulegen.

(2) Der Mittelfristige Finanzplan ist entsprechend der Gliederung des Haushaltsplans, getrennt nach dem Betriebshaushaltsplan und nach dem Finanzplan, aufzustellen. Er ist nach der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans für ein weiteres Jahr fortzuschreiben.

(3) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Mittelfristigen Finanzplans - gemeinsam mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr - möglichst bis zum 1. September des laufenden Jahres vor.

Abschnitt X

Aufgabenplan

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.