Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.06.2003 14:11:19.

 

§ 2 (Fn 3)
Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten des Verbreitungsgebietes entsandt.

Gehören aus einem Kreis nicht alle kreisangehörigen Gemeinden zum Verbreitungsgebiet, so erfolgt die Entsendung der Vertreter an Stelle des Kreises durch die kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 7 LRG NW).

(2) Die Kreise/kreisangehörigen Gemeinden/kreisfreien Städte entsenden je 10 000 Einwohner einen Vertreter, die kreisangehörigen Gemeinden mindestens jedoch zwei Vertreter. Grundlage für die Berechnung ist die für die letzte Kommunalwahl maßgebliche Bevölkerungszahl (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 5 LRG NW).

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 9 LRG NW).

Hierfür gelten die §§ 67 Abs. 2 Satz 4, 5, 6; 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) entsprechend.

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft einer vom Kreistag oder vom Rat der kreisfreien Stadt entsandten Person kann eine Person benannt werden, die anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds und für dessen Entsendungszeitraum Mitglied der Veranstaltergemeinschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LRG NW wird.

(4) Das Mandat der Mitglieder der Vertreterversammlung erlischt mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Rates/Kreistages.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 423, geändert durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020).Aufgehoben durch Satzung v. 9. Mai 2003 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

§§ 1, 2 und 4 geändert durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn4

§ 4 Abs. 4 angefügt durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 4. November 1988.