Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.06.2003 14:11:19.

 

§ 4 (Fn 3, 4)
Durchführung der Vertreterversammlung,
schriftliches Umlaufverfahren

(1) Der Direktor der LfR eröffnet und schließt die Sitzungen der Vertreterversammlung, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung.

Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 LRG NW).

(2) Die gemäß § 1 dieser Satzung zu bestimmenden Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt (§ 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 LRG NW).

Die §§ 67 Abs. 2 Satz 4, 5, 6; 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 der GO NW gelten entsprechend.

(3) Eine Befristung der Bestimmung auf fünf Jahre gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 7 LRG NW kann nur während der Sitzung der Vertreterversammlung erfolgen, in der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft gewählt werden. Die Zeitdauer der Mitgliedschaft der gem. § 1 Satz 2 bestimmten Personen richtet sich nach der Zeitdauer der Mitgliedschaft des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4) Die Bestimmung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LRG NW kann auch in einem schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Das Umlaufverfahren wird von der LfR an die Mitglieder der Vertreterversammlung mit der schriftlichen Aufforderung zur Abgabe eines Wahlvorschlages eingeleitet, verbunden mit dem Hinweis, daß eine Einspruchsmöglichkeit gegen dieses Verfahren besteht. Wenn Wahlvorschläge vorliegen und kein Einspruch erhoben wurde, müssen die Wahlvorschläge den Mitgliedern der Vertreterversammlung mit Einschreiben übersandt werden, § 4 VerwZuG gilt entsprechend. Die Frist für die Abgabe der Stimme beträgt 2 Wochen nach Zustellung der Wahlvorschläge bei den Mitgliedern der Vertreterversammlung. Die LfR teilt das Wahlergebnis den Mitgliedern der Vertreterversammlung schriftlich mit. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 gelten entsprechend auch im Umlaufverfahren, so daß auch die die Grundsätze der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) Anwendung finden. Im Falle des Einspruches eines Mitglieds der Vertreterversammlung gegen das schriftliche Umlaufverfahren ist die Vertreterversammlung hiervon schriftlich zu unterrichten und gleichzeitig zu einer Vertreterversammlung gem. § 3 der Satzung einzuladen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 423, geändert durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020).Aufgehoben durch Satzung v. 9. Mai 2003 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

§§ 1, 2 und 4 geändert durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn4

§ 4 Abs. 4 angefügt durch SatzungsÄnd. v. 17. 10. 1995 (GV. NW. S. 1020); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 4. November 1988.