Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:37:16.

 

§ 3
Aufgaben

(1) Die LfR trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften des LRG NW und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(2) Insbesondere entscheidet die LfR über die Zulassung landesweiter und lokaler Rundfunkprogramme. Sie wirkt bei Entscheidungen im Rahmen des Satellitenfernsehstaatsvertrages vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989 (Westschienenstaatsvertrag) mit. Sie wacht über die Einhaltung der Programmanforderungen und der Bestimmungen über die Finanzierung von Rundfunkprogrammen sowie über sonstige Pflichten der Veranstalter. Ferner vollzieht sie die Vorschriften über Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen in Einrichtungen und in Wohnanlagen sowie in Hochschulen, über den Offenen Kanal, über die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und über Textverteildienste. Weiter entscheidet die LfR im vereinfachten Zulassungsverfahren über die Veranstaltung und Verbreitung von Programmen in Modellversuchen nach § 72 LRG NW.

(3) Die LfR berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten durch das LRG NW geregelt werden.

(4) Die LfR fördert Medienkompetenz und leistet einen Beitrag zur Medienerziehung.

(5) Die LfR fördert Offene Kanäle.

(6) Die LfR kann für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes die erforderliche technische Infrastruktur bis zum 31. 12. 1995 fördern.

(7) Die LfR arbeitet mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammen und nimmt die Aufgaben nach § 30 RStV (Artikel 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland) wahr. Sie erläßt insbesondere mit diesen Stellen gemeinsame Verfahrensrichtlinien sowie gemeinsame Richtlinien zur Durchführung der §§ 22 bis 22c und des § 14 Abs. 1 bis 3 LRG NW. Erläßt die LfR Richtlinien nach § 14 Abs. 4 und 5, setzt sie sich mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ins Benehmen.

(8) Die LfR sorgt dafür, daß Rundfunk und neue Kommunikationsdienste gemäß § 52 Abs. 3 LRG NW regelmäßig wissenschaftlich untersucht werden. Sie stellt die dafür erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.

(9) Die LfR veröffentlicht gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, einen von einem unabhängigen Institut zu erstellenden Bericht über die Entwicklung der Meinungsvielfalt und der Konzentration im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von

1. Verflechtungen zwischen Hörfunk und Fernsehen sowie zwischen Rundfunk und Presse,

2. horizontale Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und

3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.

Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 6, 6 a und 12 und erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen sowie zu erforderlichen Regelungen zur Verhinderung multimedialer Meinungsmacht Stellung nehmen. Für den Bericht stellt die LfR dem beauftragten Institut Informationen über die nach Satz 1 bedeutsamen Sachverhalte zur Verfügung.

(10) Sie unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten, die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken und der Aus- und Fortbildung im Rundfunk dienen.

II.

Rundfunkkommission

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 35, geändert durch Satzung v. 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 251), 27. 11. 1992 (GV. NW. 1993 S. 4), 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 484), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 238), 28. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196), 27.8.1999 (GV. NRW. 2001 S. 84).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 49), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1991.