Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:37:16.

 

§ 5
Vorzeitiges Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds der Rundfunkkommission gemäß § 54 Abs. 1 Buchstaben b), c) oder f) LRG NW ist der/dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission durch schriftliche Erklärung unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen des § 54 Abs. 1 Buchstaben a), d) oder e) LRG NW zieht die/der Vorsitzende die erforderlichen Urkunden bei. Die/Der Vorsitzende unterrichtet die Rundfunkkommission unverzüglich von dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

(2) Die Rundfunkkommission stellt das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft durch Beschluß fest.

(3) Ist das vorzeitige Erlöschen gemäß Absatz 2 festgestellt, so fordert die/der Vorsitzende den Landtag oder die entsendungsberechtigte Organisation auf, binnen einer Frist von drei Monaten ein neues ordentliches oder stellvertretendes Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit der Rundfunkkommission zu wählen oder zu entsenden. Dabei hat sie/er auf die Vorschriften des § 55 Abs. 6 Satz 2, Abs. 12 und Abs. 13 LRG NW hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 35, geändert durch Satzung v. 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 251), 27. 11. 1992 (GV. NW. 1993 S. 4), 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 484), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 238), 28. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196), 27.8.1999 (GV. NRW. 2001 S. 84).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 49), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1991.