Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:37:16.

 

§ 6
Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Rundfunkkommission werden von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal jährlich einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Rundfunkkommission oder auf Antrag des Direktors muß die/der Vorsitzende eine Sitzung der Rundfunkkommission unverzüglich einberufen. Anträge nach Satz 2 müssen den gewünschten Beratungsgegenstand angeben.

(2) Die Rundfunkkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie kann in öffentlicher Sitzung tagen. Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

(3) Über die Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen beschließt die Rundfunkkommission mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(4) Der Direktor und seine Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Rundfunkkommission teil; sie sind jederzeit zu hören. Über die Zulassung weiterer Mitarbeiter der LfR entscheidet die/der Vorsitzende auf Vorschlag des Direktors. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die/der Vorsitzende auch andere Personen hinzuziehen.

(5) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Rundfunkkkommission einen Vertreter zu entsenden; er ist jederzeit zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 35, geändert durch Satzung v. 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 251), 27. 11. 1992 (GV. NW. 1993 S. 4), 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 484), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 238), 28. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196), 27.8.1999 (GV. NRW. 2001 S. 84).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 49), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1991.