Historische SGV. NRW.

8 / 22

Aufgehoben am 24.02.2003 17:37:16.

 

§ 8
Einladung, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Rundfunkkommission schriftlich ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 10 Werktage liegen; in besonders eilbedürftigen Fällen sowie in den Fällen des § 59 Abs. 4 LRG NW kann die/der Vorsitzende diese Frist auf 3 Werktage abkürzen.

(2) Die Rundfunkkommission ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 1 geladen wurden. Sie bleibt beschlußfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitglieds der Rundfunkkommission die Beschlußunfähigkeit festgestellt ist.

(3) Ist die Rundfunkkommission beschlußunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Rundfunkkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 55 Abs. 2 LRG NW gewählten Mitglieder gefaßt werden.

(4) Beschlüsse der Rundfunkkommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder; als anwesend gilt ein Mitglied, das sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.

(5) Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Rundfunkkommission bedürfen Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung, Beschlüsse über Untersagungen, über Satzungen und deren Änderung sowie über die Öffentlichkeit von Sitzungen.

(6) Die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Rundfunkkommission bedürfen Beschlüsse über die Abberufung des Direktors oder seiner Stellvertreter sowie über die Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse der Rundfunkkommission.

(7) Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit nach Absatz 2 mitgezählt. Stimmenthaltungen sind als abgegebene gültige Stimmen zu werten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 35, geändert durch Satzung v. 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 251), 27. 11. 1992 (GV. NW. 1993 S. 4), 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 484), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 238), 28. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196), 27.8.1999 (GV. NRW. 2001 S. 84).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 49), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1991.