Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:37:16.

 

§ 9
Wahlen

(1) Die Rundfunkkommission kann Wahlen nur durchführen, wenn zuvor ihre Beschlußfähigkeit festgestellt worden ist.

(2) Wahlen sind auf Antrag mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen.

(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Rundfunkkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(4) Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften des Absatzes 3 ein neuer Wahlgang statt.

(5) Ist in einer Sitzung der Rundfunkkommission nach § 59 Abs. 2 LRG NW weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so sind bei der Wahl die Stimmen der nach § 55 Abs. 2 LRG NW gewählten Mitglieder der Rundfunkkommission gesondert zu sammeln und auszuzählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, sofern diese nicht ausschließlich von den gemäß § 55 Abs. 2 LRG NW gewählten Mitgliedern abgegeben worden sind.

(6) Bei Stimmengleichheit nach 3 Wahlgängen entscheidet das Los.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 35, geändert durch Satzung v. 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 251), 27. 11. 1992 (GV. NW. 1993 S. 4), 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 484), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 238), 28. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196), 27.8.1999 (GV. NRW. 2001 S. 84).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 49), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1991.