Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:37:16.

 

§ 11
Ausschüsse

(1) Die Rundfunkkommission bildet folgende ständige Ausschüsse:

1. Ausschuß für landesweite und in Kabelanlagen weiterverbreitete Rundfunkprogramme,

2. Ausschuß für lokalen Rundfunk,

3. Ausschuß für Jugendschutz,

4. Ausschuß für Haushalt und Finanzen,

5. Ausschuß für Forschung und Medienkompetenz.

(2) Die Rundfunkkommission kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. Dabei kann der Auftrag des Ausschusses zeitlich befristet werden. Im Falle einer Befristung gilt der Ausschuß mit dem Ablauf der Frist als aufgelöst, wenn nicht die Rundfunkkommission zuvor das Mandat des Ausschusses verlängert.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1-5 bezeichneten Ausschüsse bestehen aus 7 bis 15 Mitgliedern. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Verhältnis in der Rundfunkkommission vertreten sein. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Forschung und Medienkompetenz soll die Rundfunkkommission auf eine gleichgewichtige Repräsentanz der Ausschüsse gemäß Absatz 1 Nr. 1-3 achten. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 2 bestimmt die Rundfunkkommission.

(4) Die Mitglieder, die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Rundfunkkommission aus ihrer Mitte bestellt. Die Abberufung eines Mitgliedes eines Ausschusses sowie der Widerruf der Bestellung zur/zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden können nur aus wichtigem Grund und mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Rundfunkkommission beschlossen werden.

(5) Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gelten für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 4 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, 7 und § 9 entsprechend.

(6) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende der Rundfunkkommission können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(7) Der Direktor und/oder seine Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse teil; sie sind jederzeit zu hören. Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Ausschüsse einen Vertreter zu entsenden; er ist jederzeit zu hören.

(8) Mitglieder der Rundfunkkommission, die einem Ausschuß nicht angehören, können an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, wenn über von ihnen in der Rundfunkkommission schriftlich gestellte Anträge beraten wird.

(9) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 35, geändert durch Satzung v. 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 251), 27. 11. 1992 (GV. NW. 1993 S. 4), 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 484), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 238), 28. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196), 27.8.1999 (GV. NRW. 2001 S. 84).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 49), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1991.