Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:37:16.

 

§ 18
Koordination

(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse wirken mit der/dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission auf die Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse hin. Die Vorsitzendenkonferenz berät die/den Vorsitzenden der Rundfunkkommission bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben. Der Vorsitzendenkonferenz obliegt darüber hinaus die Koordinierung in den Bereichen der europäischen Medienpolitik und Multimedia; die Zuständigkeit der Fachausschüsse bleibt unberührt.

(2) Die Vorsitzendenkonferenz besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden der Rundfunkkommission und den Vorsitzenden der Ausschüsse. Im Verhinderungsfall werden die Ausschußvorsitzenden durch die stellvertretenden Ausschußvorsitzenden vertreten. Der Direktor und/oder seine Stellvertreter können zu den Sitzungen der Vorsitzendenkonferenz hinzugezogen werden und sind dann jederzeit zu hören. Bei der Beratung des Direktors in Eilfällen (Absatz 3) nimmt er an den Sitzungen teil. Er ist jederzeit zu hören.

(3) Sitzungen der Vorsitzendenkonferenz können auch in Eilfällen einberufen werden, wenn dies z. B. zur Vorbereitung einer Stellungnahme des Direktors in den Gremien der DLM erforderlich ist und hierdurch Entscheidungskompetenzen der Rundfunkkommission berührt sind. In diesen Eilfällen, in denen eine Entscheidung der Rundfunkkommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, berät die Vorsitzendenkonferenz den Direktor bei dessen Beschlußempfehlung, die in der darauffolgenden Sitzung der Rundfunkkommission zur Beschlußfassung vorgelegt wird.

(4) Die/Der Vorsitzende der Rundfunkkommission beruft die Vorsitzendenkonferenz ein und leitet ihre Verhandlungen. Sie/Er bestimmt zusammen mit ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter//seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, oder, wenn diese/dieser nicht erreichbar ist, zusammen mit der/dem jeweils erreichbaren lebensältesten Ausschußvorsitzenden, ob ein Eilfall im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 35, geändert durch Satzung v. 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 251), 27. 11. 1992 (GV. NW. 1993 S. 4), 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 484), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 238), 28. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196), 27.8.1999 (GV. NRW. 2001 S. 84).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 49), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1991.