Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 16:05:40.

 

§ 1
Ziele und Grundsätze der Förderung

(1) Die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) fördert Offene Kanäle im lokalen Rundfunk (§ 34 LRG NW).

(2) Durch die Förderung soll die Bereitschaft von Einrichtungen auf kommunaler Ebene, sich an dieser neuen Form lokaler Kulturarbeit zu beteiligen, gestärkt werden.

(3) Die LfR kann in besonderen Fällen Modellprojekte und Experimente fördern, die einer Weiterentwicklung der Offenen Kanäle gemäß § 34 LRG NW dienen. Die LfR kann weitere Maßnahmen finanzieren, die der Qualifizierung von Gruppen im Sinne des § 24 Abs. 4 LRG NW und deren Vorbereitung auf Produktionen zum lokalen Rundfunk dienen. Die Durchführung solcher Förderungsmaßnahmen erfolgt auf Beschluß der Rundfunkkommission.

(4) Zuschüsse werden als Geldmittel geleistet. Die LfR kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfR bereitgestellten Mittel. Die Zuschüsse für Beiträge nach § 34 LRG NW dürfen die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht übersteigen.

(5) Die LfR kann sich von den Gruppen das Recht einräumen lassen, die geförderten Beiträge im nicht-gewerblichen Bereich, insbesondere anläßlich von Messen, Ausstellungen, Wettbewerben und Festivals, zu Prüf-, Beratungs- und Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen und mit Hinweis auf die Gruppe öffentlich wahrnehmbar zu machen. Sie kann die Förderung von der Einräumung dieses Rechts abhängig machen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 484, geändert am 27. 6. 1994 (GV. NW. S. 433), 22. 2. 1995 (GV. NW. S. 166).Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

§ 2 Abs. 5 eingefügt durch 2. Satzung v. 22. 2. 1995 (GV. NW. S. 166); in Kraft getreten am 25. März 1995.

Fn4

§ 4 gestrichen mit Wirkung vom 22. Juli 1994 durch Satzung v. 27. 6. 1994 (GV. NW. S. 433).

Fn5

§ 15 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.