Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 16:05:40.

 

§ 2 (Fn 3)
Allgemeine Förderung von Beiträgen

(1) Die LfR vergibt Zuschüsse zum Offenen Kanal im lokalen Rundfunk (§ 34 LRG NW) für Programmbeiträge, die nach § 24 Abs. 4 LRG NW in ein lokales Programm einbezogen werden. Programmbeiträge im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 1 LRG NW sind Beiträge, die von einer Gruppe selbst gestaltet sind. Eine Gestaltung liegt insbesondere nicht vor, wenn lediglich aneinandergereihte fremde Tonträger oder fremde Texte den Beitrag prägen.

(2) Die Zuschüsse werden gewährt, nachdem die Veranstaltergemeinschaft die Ausstrahlung bestätigt hat oder die Ausstrahlung auf sonstige Weise nachgewiesen worden ist. Jeder Beitrag kann (ganz oder in wesentlichen Teilen) nur einmal gefördert werden.

(3) Die Zuschüsse werden nach den Kosten pro Sendeminute pauschaliert berechnet. Für Beiträge, die in einer von der LfR anerkannten Bürgerfunkproduktionsstätte (Radiowerkstatt) hergestellt werden, wird ein Zuschuß gewährt, der die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht übersteigt. Für andere Beiträge wird ein gesonderter Zuschuß festgesetzt.

(4) Die LfR setzt die Fördersätze nach Maßgabe ihres Haushalts jährlich fest und gibt dies landesweit in geeigneter Weise bekannt.

(5) Die Bezuschussung erfolgt jeweils nach Abschluß eines Quartals. Zuschußanträge können nur abgerechnet werden, wenn sie bis zum 15. Tag des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats bei der LfR eingegangen sind (Ausschlußfrist). Falls der 15. dieses Monats auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Veranstaltergemeinschaft macht diese Fristen den Gruppen in ihrem Verbreitungsgebiet in geeigneter Weise bekannt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 484, geändert am 27. 6. 1994 (GV. NW. S. 433), 22. 2. 1995 (GV. NW. S. 166).Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

§ 2 Abs. 5 eingefügt durch 2. Satzung v. 22. 2. 1995 (GV. NW. S. 166); in Kraft getreten am 25. März 1995.

Fn4

§ 4 gestrichen mit Wirkung vom 22. Juli 1994 durch Satzung v. 27. 6. 1994 (GV. NW. S. 433).

Fn5

§ 15 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.